Gesetz zur Regelung der Tätigkeit des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und der fortwährenden Aufarbeitung der SED-Diktatur, ihrer Entstehung, ihrer Auflösung und ihrer Nachwirkungen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen
(Landesbeauftragtengesetz vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510) sowie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs.GVBl. S. 198) geändert worden ist)1
In Anerkennung des Einsatzes der sächsischen Bürgerinnen und Bürger, die mit einer Friedlichen Revolution erfolgreich das Ende der Diktatur der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands („SED-Diktatur“) erreicht und das Fundament für die Entstehung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer demokratischen Verfassung in einem geeinten Deutschland gelegt haben, im mahnenden und ehrenden Gedenken an die Opfer der diktatorischen Herrschaft, insbesondere durch das Wirken des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik („DDR“) und seiner Vorläuferorganisationen seit der Sowjetischen Besatzungszone bis zur deutschen Wiedervereinigung, in Verantwortung für die Erhaltung eines demokratischen, freiheitlichen und rechtsstaatlichen Freistaates Sachsen für heutige und zukünftige Generationen, hat der Sächsische Landtag das folgende Gesetz beschlossen.2
(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung und die Tätigkeit des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen. Es dient auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Gesetz hat zum Ziel,
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten dieses Gesetzes unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.4
(1) Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben und jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. Der Gewählte führt die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.
(2) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte nur mit den Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Landesbeauftragten ist der Präsident des Landtages.
(4) Der Landesbeauftragte soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung der Amtszeit des Vorgängers gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages stattfinden. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.
(5) Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechts- und Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Dem Landesbeauftragten sind für die Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige und sachverständige Personalausstattung und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Besetzung von Personalstellen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten. Der Landesbeauftragte ist Vorgesetzter seiner Mitarbeiter. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter ist der Präsident des Landtages.
(6) Ist der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert, kann der Präsident des Landtages einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis eine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, werden die Geschäfte des Landesbeauftragten in Stellvertretung ausgeführt.
(7) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, soweit er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtages vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.5
Der Landesbeauftragte hat folgende Aufgaben:
(1) Auf Ersuchen des Landtages oder der Staatsregierung hat der Landesbeauftragte Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.
(2) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und zum Stand der Aufarbeitung. Soweit der Bericht Beratungsgegenstand in den Ausschüssen des Landtages ist, soll der Landesbeauftragte gehört werden.7
(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, soweit dies im Zeitpunkt der Informationsanfrage zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich erscheint und dies gegenüber den jeweiligen Stellen angezeigt wurde. Wurde der Landesbeauftragte auf Antrag einer öffentlichen Stelle zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen, darf er im Rahmen dessen Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen.
(2) Der Landesbeauftragte ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes befugt, sich mit den dafür zuständigen Stellen in anderen Ländern, insbesondere in den europäischen Nachbarländern der Republik Polen und der Tschechischen Republik, zu verständigen.
(3) Der Landesbeauftragte kann sich in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich äußern.
(4) Der Landesbeauftragte darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und soweit es zur Erfüllung seiner weiteren Aufgaben erforderlich ist verarbeiten.
(5) § 22 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, findet keine Anwendung, soweit der Landesbeauftragte historische Forschungs- oder Archivzwecke verfolgt oder soweit die Erfüllung einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dies erforderlich macht.8
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.9
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.10
Der Amtsinhaber und die Beschäftigten des Landesbeauftragten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag zugeordnet.11
1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
2 Präambel eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
3 § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
4 § 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
5 § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
6 § 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
7 § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
8 § 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
9 § 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
10 § 7eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
11 § 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)
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