Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Unrechtsurteile von staatlichen deutschen Gerichten, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ergangen sind. Überdies ist es möglich, rechtsstaatswidrige, strafrechtliche Maßnahmen außerhalb eines Strafverfahrens, die Freiheitsentzug angeordnet haben, aufheben zu lassen. Dies betrifft Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Heimeinweisungen für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben.
Was wird rehabilitiert?
Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Ausgleichsleistungen.
Der Rehabilitierungsantrag kann formlos an jedes deutsche Gericht gesandt werden. Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfallen die bis dahin geltenden Fristen. Das Rehabilitierungsverfahren führt dasjenige Landgericht durch, in dessen heutigen Bezirk das erstinstanzliche Straf- und Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt worden ist. Eine Ausnahme bildet die Unterbringung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. Dafür ist das Landgericht Berlin zuständig.
In Sachsen gibt es drei Gerichte mit Rehabilitierungskammern: