Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) beinhaltet die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen deutscher Behörden in der SBZ/DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 und deren Aufhebung. Als rechtsstaatswidrig gilt eine Verwaltungsentscheidung, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Menschenwürde und die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und der politischen Verfolgung gedient hat. Rehabilitiert werden hoheitliche Maßnahmen deutscher Behörden, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, soweit die Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.

Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung schließt auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen ein, die nicht zu einem Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Vermögen, Beruf), aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. So sind zum Beispiel eine abgelehnte Baugenehmigung, eine entzogene Gewerbekonzession oder Eingriffe in die körperliche Integrität im Rahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht Gegenstand des VwRehaG, sofern solche Maßnahmen nicht Ausdruck von Willkür oder politischer Verfolgung sind.

Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfällt künftig die Antragsfrist für Anträge. Außerdem können Opfer sogenannter Zersetzungsmaßnahmen eine Einmalzahlung von 1.500 Euro beantragen. Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet in Sachsen die Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Referat 28:

Landesdirektion Sachsen

Zentrale Einwahl und Vermittlung

Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz

Telefon: +49 371 5320

Fax: +49 371 5321929

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Hinweise zum Rehabilitierungsantrag von Erben/ Hinterbliebenen

Nach dem Tod des un­mit­tel­bar von ei­ner ho­heit­li­chen Maß­nah­me Be­trof­fe­nen kann der Rehabilitierungsantrag von dem­je­ni­gen ge­stellt wer­den, der ein recht­li­ches In­ter­es­se an der Re­ha­bi­li­tie­rung des un­mit­tel­bar Be­trof­fe­nen hat.
Ein sol­ches In­ter­es­se ist nur dann ge­ge­ben, wenn für Hin­ter­blie­be­ne, Er­ben oder sons­ti­ge Per­so­nen Fol­ge­an­sprü­che nach dem VwRe­haG in Be­tracht kom­men.

Fol­ge­an­sprü­che sind:

  • Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung nach dem Bun­des­ver­sor­gungs­ge­setz
  • Aus­gleich von Nach­tei­len in der Ren­ten­ver­si­che­rung nach dem Be­ruf­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz
  • Rück­über­tra­gung
  • Rück­ga­be oder Ent­schä­di­gung von ent­zo­ge­nen Ver­mö­gens­wer­ten nach dem Ver­mö­gens­ge­setz.