Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) beinhaltet die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen deutscher Behörden in der SBZ/DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 und deren Aufhebung. Als rechtsstaatswidrig gilt eine Verwaltungsentscheidung, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Menschenwürde und die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und der politischen Verfolgung gedient hat. Rehabilitiert werden hoheitliche Maßnahmen deutscher Behörden, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, soweit die Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung schließt auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen ein, die nicht zu einem Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Vermögen, Beruf), aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. So sind zum Beispiel eine abgelehnte Baugenehmigung, eine entzogene Gewerbekonzession oder Eingriffe in die körperliche Integrität im Rahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht Gegenstand des VwRehaG, sofern solche Maßnahmen nicht Ausdruck von Willkür oder politischer Verfolgung sind.
Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfällt künftig die Antragsfrist für Anträge. Außerdem können Opfer sogenannter Zersetzungsmaßnahmen eine Einmalzahlung von 1.500 Euro beantragen. Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet in Sachsen die Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Referat 28:
Zentrale Einwahl und Vermittlung
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: +49 371 5320
Fax: +49 371 5321929
Hinweise zum Rehabilitierungsantrag von Erben/ Hinterbliebenen
Nach dem Tod des unmittelbar von einer hoheitlichen Maßnahme Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat.
Ein solches Interesse ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche nach dem VwRehaG in Betracht kommen.
Folgeansprüche sind: