Berufliche Rehabilitierung

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung, die heute noch spürbar sind, auszugleichen.

Es betrifft jene, die wegen unten­ste­hen­der Gründe ihren nach­weis­bar an­ge­streb­ten, be­gon­ne­nen, er­lern­ten oder aus­ge­üb­ten Beruf nicht ausüben konnten und keinen so­zi­al gleich­wer­ti­gen Be­ruf aus­üben durften.

  • zu Un­recht er­lit­tene Frei­heits­ent­zie­hung in der ehe­ma­li­gen DDR
  • Ge­wahr­sam in der ehe­ma­li­gen DDR oh­ne Ver­ur­tei­lung durch ein deut­sches Ge­richt
  • Ein­griff durch ei­ne ho­heit­li­che Maß­nah­me nach § 1 des Ver­wal­tungs­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­set­zes
  • Ein­griff durch ei­ne an­de­re Maß­nah­me, die der per­sön­li­chen po­li­ti­schen Ver­fol­gung dien­te

Das Be­ruf­li­che Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz erfasst auch ar­beits­recht­li­che Ein­grif­fe in Be­ruf oder Aus­bil­dung (z. B. Kün­di­gung, Her­ab­stu­fung, er­zwun­ge­ner Auf­he­bungs­ver­trag), wenn diese po­li­ti­sch motiviert waren. Bei ho­heit­li­chen Ein­grif­fen (z. B. Ent­las­sung bei den be­waff­ne­ten Or­ga­nen, Ex­ma­tri­ku­la­ti­on vom Stu­di­um, Ent­zug der Ge­wer­be­er­laub­nis) muss zu­nächst ein ver­wal­tungs­recht­li­ches Re­ha­bi­li­tie­rungs­ver­fah­ren durch­lau­fen wer­den. Erfolgte die be­ruf­li­che Be­nach­tei­li­gung im Zusammenhang mit einer zu Un­recht er­lit­te­nen Frei­heits­ent­zie­hung, muss vor der be­ruf­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rung ein straf­recht­li­ches Re­ha­bi­li­tie­rungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wor­den sein.

Ei­ne Be­schei­ni­gung nach § 10 Abs. 4 des Häft­lings­hil­fe­ge­set­zes reicht aus, wenn sich die­se auf ei­nen Ge­wahr­sam im Bei­tritts­ge­biet be­zieht und vor dem In­kraft­tre­ten des Straf­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­set­zes (04.11.1992) be­an­tragt wor­den ist oder wenn der Ge­wahr­sam nicht Ge­gen­stand ei­nes Re­ha­bi­li­tie­rungs­ver­fah­rens bei ei­nem deut­schen Ge­richt sein kann (In­ter­nie­rung oder Ver­ur­tei­lung durch so­wje­ti­sche Or­ga­ne).

Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfallen die bisher gültigen Fristen zur Antragsstellung.

Durch die Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten zukünftig auch anerkannte verfolgte Schüler Ausgleichsleistungen. Dabei ist entscheidend, dass die erlebte und anerkannte Verfolgung zu Nachteilen im Ewerbsleben geführt haben muss, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren anhielt. Anträge auf Leistungen nach dem § 8 BerRehaG sind zusammen mit der Reha-Bescheinigung an die jeweils regional zuständigen Sozialämter zu stellen.

Für die berufliche Rehabilitierung ist in Sachsen die Landesdirektion Sachsen, Referat 28, zuständig. Das Referat 28 erfüllt landesweit die Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen. Dazu gehören:

  • Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit von DDR-Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Opfern politischer Verfolgungsmaßnahmen mit gesundheitlichen, vermögensrechtlichen oder beruflichen Folgeschäden sowie zur Anerkennung von Todesopfern, die im Zusammenhang mit der Niederwerfung des Volksaufstands vom 17.06.1953 ihr Leben verloren haben
  • Erteilung von Bescheinigungen nach § 12 VwRehaG zur Geltendmachung von Folgeansprüchen bei der jeweils zuständigen Leistungsbehörde
  • Anerkennung von Verfolgten im Sinne des § 1 BerRehaG, die zwischen 1945 bis 1990 im Beitrittsgebiet durch politische Verfolgungsmaßnahmen beruflich benachteiligt wurden.
  • Erteilung von Bescheinigungen für den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich, für den Bezug von Ausgleichsleistungen, für die bevorzugte berufliche Fortbildung u. v. m.
  • Anerkennung von verfolgten Schülern im Sinne des § 3 BerRehaG, die zwischen 1945 bis 1990 im Beitrittsgebiet durch zu Unrecht erlittene Haft- oder Gewahrsamszeiten oder rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahmen am Besuch einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung gehindert oder nicht zum Fach- oder Hochschulstudium zugelassen wurden
  • Erteilung von Bescheinigungen für verfolgte Schüler zur Vorlage bei Leistungsträgern (BAföG-Amt, Bundesagentur für Arbeit)

 

Landesdirektion Sachsen

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Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz

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Hinweise zum Antrag von Hinterbliebenen

Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente durch Rehabilitierung des Verfolgten in Betracht kommt.

Hinweise zur beruflichen Rehabilitierung verfolgter Schüler

Die Fragen im Antragsformular beziehen sich nur auf Verfolgungsmaßnahmen während oder nach der Schulausbildung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt nur eine bevorzugte Förderung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht. Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung und Ausgleichsleistungen für besonders Bedürftige sind bei Eingriffen in die vorberufliche Ausbildung bislang nicht vorgesehen.

Eingriff in eine vorberufliche Ausbildung

Ein Ein­griff in die vor­be­ruf­li­che Aus­bil­dung liegt vor, wenn der Betreffende durch ei­ne rechts­staats­wid­ri­ge Ver­wal­tungs­ent­schei­dung oder durch Haft bzw. Ge­wahr­sam in der ehe­ma­li­gen DDR

  • nicht zu ei­ner zur Hoch­schul­rei­fe füh­ren­den Bil­dungs­ein­rich­tung (z.B. EOS, ABF) zu­ge­las­sen wur­de oder die Aus­bil­dung dort nicht fort­set­zen durf­te,
  • nicht zu ei­ner Ab­schluss­prü­fung zur Er­lan­gung der Hoch­schul­rei­fe zu­ge­las­sen wur­de,
  • nicht zur Aus­bil­dung an ei­ner Hoch- oder Fach­schu­le zu­ge­las­sen wur­de.