Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung, die heute noch spürbar sind, auszugleichen.
Es betrifft jene, die wegen untenstehender Gründe ihren nachweisbar angestrebten, begonnenen, erlernten oder ausgeübten Beruf nicht ausüben konnten und keinen sozial gleichwertigen Beruf ausüben durften.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz erfasst auch arbeitsrechtliche Eingriffe in Beruf oder Ausbildung (z. B. Kündigung, Herabstufung, erzwungener Aufhebungsvertrag), wenn diese politisch motiviert waren. Bei hoheitlichen Eingriffen (z. B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Exmatrikulation vom Studium, Entzug der Gewerbeerlaubnis) muss zunächst ein verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden. Erfolgte die berufliche Benachteiligung im Zusammenhang mit einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes reicht aus, wenn sich diese auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens bei einem deutschen Gericht sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).
Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfallen die bisher gültigen Fristen zur Antragsstellung.
Durch die Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten zukünftig auch anerkannte verfolgte Schüler Ausgleichsleistungen. Dabei ist entscheidend, dass die erlebte und anerkannte Verfolgung zu Nachteilen im Ewerbsleben geführt haben muss, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren anhielt. Anträge auf Leistungen nach dem § 8 BerRehaG sind zusammen mit der Reha-Bescheinigung an die jeweils regional zuständigen Sozialämter zu stellen.
Für die berufliche Rehabilitierung ist in Sachsen die Landesdirektion Sachsen, Referat 28, zuständig. Das Referat 28 erfüllt landesweit die Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen. Dazu gehören:
Zentrale Einwahl und Vermittlung
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: +49 371 5320
Fax: +49 371 5321929
Hinweise zum Antrag von Hinterbliebenen
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente durch Rehabilitierung des Verfolgten in Betracht kommt.
Hinweise zur beruflichen Rehabilitierung verfolgter Schüler
Die Fragen im Antragsformular beziehen sich nur auf Verfolgungsmaßnahmen während oder nach der Schulausbildung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt nur eine bevorzugte Förderung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht. Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung und Ausgleichsleistungen für besonders Bedürftige sind bei Eingriffen in die vorberufliche Ausbildung bislang nicht vorgesehen.
Eingriff in eine vorberufliche Ausbildung
Ein Eingriff in die vorberufliche Ausbildung liegt vor, wenn der Betreffende durch eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung oder durch Haft bzw. Gewahrsam in der ehemaligen DDR