Die Stiftung gewährt auf Antrag Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Demnach können ehemalige politische Häftlinge, die insgesamt weniger als 90 Tage rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung zu erleiden hatten, finanzielle Unterstützung erhalten.
Auch Hinterbliebene sind berechtigt, eine Unterstützung zu beantragen, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Unmittelbar mitbetroffen können in der Regel der Ehepartner sein, dessen Ehe mit der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Endes der Freiheitsentziehung bereits geschlossen war, und die Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits geboren gewesen sind.
Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen, die auf dem Gebiet der SBZ/ DDR hingerichtet wurden, auf der Flucht oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen verstarben, erhalten die Unterstützungsleistungen auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Formale Voraussetzung für eine eventuelle Unterstützung ist der Nachweis der politisch bedingten Haft durch Vorlage eines strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses nach dem StrRehaG oder einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG).
Wichtiger Hinweis: Die Gewährung einer Unterstützung ist ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr vom Vorliegen einer
besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage abhängig. Die freiwillige Angabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft kann aber gegebenenfalls zu höheren Leistungen führen.
Untenstehendes Merkblatt zum Herunterladen fasst alles Wichtige noch einmal für Sie zusammen.
Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn.