Soziale Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

Nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung kann beim Rententräger ein sozialer Ausgleich in der Rente und beim örtlichen Träger der Sozialhilfe Ausgleichsleistungen in schwieriger wirtschaftlicher Lage beantragt werden. Nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) betragen die Ausgleichsleistungen monatlich 240 Euro bzw. 180 Euro bei Rentnern.

 

Voraussetzungen:

Der Antragsteller muss Verfolgter im Sinne des BerRehaG sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde nachzuweisen. Die festgestellte Verfolgungszeit muss bis zum 2. Oktober 1990 angedauert haben oder mehr als drei Jahre betragen. Der Antragsteller muss außerdem in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein.

Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, wird die Ausgleichsleistung nur gewährt, wenn zwischen Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

Zur Feststellung der besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage eines Verfolgten wird das Einkommen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ermittelt. Bei der Einkommensermittlung ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Personen in eheähnlicher Gemeinschaft sind hierbei Ehegatten gleichgestellt.

Als Grundbetrag für den Verfolgten selbst ist von der zweifachen Regelbedarfsstufe 1 auszugehen. Für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ergeben sich 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt derzeit 432 Euro (Stand: Januar 2020).

 

Ausgleichsleistungen können in voller Höhe beansprucht werden, wenn demnach folgende Grundbeträge nach SGB XII nicht überschritten sind:

Alleinstehender 864,00 Euro
Alleinstehende/r mit 1 Kind 1.296,00 Euro
Alleinstehende/r mit 2 Kindern 1.728,00 Euro
Ehepaar ohne Kind 1.555,20 Euro
Ehepaar mit 1 Kind 1.987,20 Euro
Ehepaar mit 2 Kindern 2.419,20 Euro
Ehepaar mit 3 Kindern 2.851,20 Euro

Bei der Klärung, welche Einkommen im konkreten Fall angerechnet bzw. abgezogen werden, hilft das zuständige Sozialamt.