Mit dem 1. Juli 2025 betragen die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) monatlich 291 Euro. Diese werden bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung nicht gesenkt. Ab 2026 ist ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen.
Der Antragsteller muss Verfolgter im Sinne des BerRehaG sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde nachzuweisen. Die festgestellte Verfolgungszeit muss bis zum 2. Oktober 1990 angedauert haben und mindestens zwei Jahre betragen. Der Antragsteller muss außerdem in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein. Das Partnereinkommen bleibt hierbei allerdings unberücksichtigt.
Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, wird die Ausgleichsleistung nur gewährt, wenn zwischen Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
Zur Feststellung der besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage eines Verfolgten wird das Einkommen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ermittelt. Daraus ergibt sich für Betroffene bei einer zweifachen Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 1.126 Euro. Bei der Klärung, welche Einkommen im konkreten Fall angerechnet bzw. abgezogen werden, hilft der örtlich zuständige Sozialträger, welcher ebenfalls die entsprechenden Antragsformulare bereithält.
Verfolgte, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG.