Beratung von Verwaltungen

Mit der Novellierung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) entfiel im Dezember 2006 die Regelüberprüfung von bestimmten Personengruppen auf eine frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Die achte Fassung des StUG machte sie hingegen 2011 wieder möglich. Mit der neunten Gesetzesänderung im Jahr 2019 wird die Möglichkeit einer Überprüfung, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung am 31.12.2019 ausgelaufen wäre, bis zum 31.12.2030 verlängert. 

 

Das StUG ermöglicht in seiner aktuellen Fassung die Überprüfung folgenden Personenkreises:

  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister
  • Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,
  • Beschäftigte öffentlicher Stellen (ab Besoldungsgruppe A 9 oder Entgeltgruppe E 9, die eine leitende Funktion ausüben)
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS rechtfertigen
  • von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die Mehrheit der Anteile oder die Mehrheit der Stimmen in öffentlicher Hand befindet
  • Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
  • Soldaten (ab Besoldungsgruppe A 13), die eine leitende Funktion ausüben
  • Stabsoffiziere auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich, im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland
  • Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte
  • Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften
  • der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten
  • die Landesbeauftragten und ihre Beschäftigten
  • Beschäftigte öffentlicher Stellen, die Anträge nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz bearbeiten
  • Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder der Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS oder der Herrschaftsmechanismen der SBZ/ DDR befasst sind

 

Für diese Fälle gilt wie bisher:

In strittigen Fällen können sich personalführende Stellen an die Landesbeauftragte wenden. Auf Grundlage der Auskunftsberichte des Bundesarchivs erstellt die Landesbeauftragte Bewertungen. Bei Einzelfallprüfungen wird zum Sachkontext und den damit verbundenen belastenden oder entlastenden Momenten Stellung genommen.

Die Landesbeauftragte erteilt Gutachten nur auf Ersuchen des Landtags oder der Staatsregierung. Bewertungen von Unterlagen über Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes und daraus folgende Empfehlungen erstellt die Landesbeauftragte auch auf Ersuchen weiterer nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 Nr. 6. und 7. des StUG antragsberechtigter personalführender Stellen, aber grundsätzlich nur dann, wenn der Landesbeauftragten der vollständige Auskunftsbericht des Bundesarchivs vorgelegt wird.

Auch die Rehabilitierungsbehörde kann die Landesbeauftragte bei der Klärung von Verfolgungstatbeständen oder bei der Bearbeitung von Anträgen heranziehen und sie um eine Bewertung der im Einzelfall vorliegenden Stasi-Unterlagen bitten.