Mit der Novellierung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) entfiel im Dezember 2006 die Regelüberprüfung von bestimmten Personengruppen auf eine frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Die achte Fassung des StUG machte sie hingegen 2011 wieder möglich. Mit der neunten Gesetzesänderung im Jahr 2019 wird die Möglichkeit einer Überprüfung, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung am 31.12.2019 ausgelaufen wäre, bis zum 31.12.2030 verlängert.
Das StUG ermöglicht in seiner aktuellen Fassung die Überprüfung folgenden Personenkreises:
Für diese Fälle gilt wie bisher:
In strittigen Fällen können sich personalführende Stellen an die Landesbeauftragte wenden. Auf Grundlage der Auskunftsberichte des Bundesarchivs erstellt die Landesbeauftragte Bewertungen. Bei Einzelfallprüfungen wird zum Sachkontext und den damit verbundenen belastenden oder entlastenden Momenten Stellung genommen.
Die Landesbeauftragte erteilt Gutachten nur auf Ersuchen des Landtags oder der Staatsregierung. Bewertungen von Unterlagen über Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes und daraus folgende Empfehlungen erstellt die Landesbeauftragte auch auf Ersuchen weiterer nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 Nr. 6. und 7. des StUG antragsberechtigter personalführender Stellen, aber grundsätzlich nur dann, wenn der Landesbeauftragten der vollständige Auskunftsbericht des Bundesarchivs vorgelegt wird.
Auch die Rehabilitierungsbehörde kann die Landesbeauftragte bei der Klärung von Verfolgungstatbeständen oder bei der Bearbeitung von Anträgen heranziehen und sie um eine Bewertung der im Einzelfall vorliegenden Stasi-Unterlagen bitten.