Jeder strafrechtlich rehabilitierte Betroffene kann nach § 17 StrRehaG die sogenannte SED-Opferrente geltend machen, wenn die zu Unrecht erlittene Haftzeit mindestens 90Tage andauerte. Der Nachweis der zu Unrecht erlittenen Haftzeit kann durch Vorlage einer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung oder durch eine Bescheinigung über die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (§ 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz) erfolgen. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von max. 330 Euro wird gewährt, wenn der Betroffene in seiner wirtschaftlichen Lage als besonders beeinträchtigt einzustufen ist und keine Ausschließungsgründe einer Wiedergutmachung entgegenstehen. Betroffene erhalten die Opferrente nach Renteneintritt anrechnungsfrei.
Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage besteht, wenn das persönliche Einkommen des Berechtigten die maßgebliche Einkommensgrenze für alleinstehende Berechtigte (3-fache Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 1.296 Euro, für verheiratete, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte (4-fache Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von 1.728 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung werden alle Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, angerechnet. Unberücksichtigt bleiben:
Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens werden abgezogen:
Ob und in welcher Höhe die Opferrente gewährt wird, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Einkommen und der oben genannten Einkommensgrenze. Unterschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, so steht dem Antragsteller der volle Betrag von 330 Euro zu. Überschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als 330 Euro, steht dem Antragsteller der Differenzbetrag zu.
Erst wenn das anzurechnende Nettoeinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 330 Euro übersteigt, reduziert sich der Zahlungsanspruch auf Null.
Keine Opferrente erhält nach § 16 Abs. 2 StrRehaG, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Seit Inkrafttreten des 4. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes werden auch Betroffene von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurden, wenn diese strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist (§17a Abs. 7 StrRehaG).
Bei formlosen Anträgen auf Bewilligung von Opferrente sind Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und eine Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausreichend. Förmliche Antragsformulare finden Sie unten.
In Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz für die Bearbeitung der Opferrente zuständig. Ansprechpartnerin für Ihre Fragen ist Verena Schmidt, die telefonisch unter der 0371-532 2379 zu erreichen ist.
Der Antrag auf Opferrente ist nicht fristgebunden. Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer ist nicht vererbbar.