Opferrente

Besondere Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

 

Kreis der Anspruchsberechtigten und Anspruchsvoraussetzungen

Jeder strafrechtlich rehabilitierte Be­trof­fe­ne kann, wenn die zu Un­recht er­lit­te­ne Haft­zeit min­des­tens 90 Ta­ge an­dau­er­te, nach § 17 StrRe­haG die sogenannte SED-Op­fer­ren­te geltend machen. Der Nachweis hierfür kann durch Vor­la­ge ei­ner Re­ha­bi­li­tie­rungs- oder Kas­sa­ti­ons­ent­schei­dung oder durch ei­ne Be­schei­ni­gung über die An­er­ken­nung als ehe­ma­li­ger po­li­ti­scher Häft­ling (§ 10 Abs. 4 Häft­lings­hil­fe­ge­setz) er­fol­gen.

Mit dem 1. Juli 2025 wird Betroffenen eine monatliche Zuwendung in Höhe von 400 Euro gewährt. Eine Prüfung der Bedürftigkeit entfällt künftig. Zudem wird die SED-Opferrente ab dem Jahr 2026 an die Rentenentwicklung gekoppelt und damit dynamisiert. Der Renteneintritt beeinflusst ihre Auszahlung nicht. Sie wird anrechnungsfrei ausgezahlt.  

 

Ausschließungsgründe

Kei­ne SED-Opferrente er­hält, wer ge­gen die Grund­sät­ze der Mensch­lich­keit oder Recht­sstaat­lich­keit ver­sto­ßen oder wer in schwer­wie­gen­dem Ma­ße sei­ne Stel­lung zum ei­ge­nen Vor­teil oder zum Nach­teil an­de­rer miss­braucht hat. Mit In­kraft­tre­ten des 4. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes wer­den auch Be­trof­fe­ne von der Wie­der­gut­ma­chung aus­ge­schlos­sen, die we­gen ei­ner vor­sätz­li­chen Straf­tat zu ei­ner Ein­zel­haft­stra­fe von min­des­tens 3 Jah­ren ver­ur­teilt wur­den, wenn die­se straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung noch im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist (§17a Abs. 7 StrRe­haG).

 

Verfahren

Bei form­lo­sen An­trä­gen auf Be­wil­li­gung der SED-Opferrente sind An­ga­ben zur Per­son (Na­me, An­schrift, Ge­burts­da­tum) und ei­ne Ko­pie des Re­ha­bi­li­tie­rungs­be­schlus­ses oder der Be­schei­ni­gung nach § 10 Abs. 4 HHG aus­rei­chend. Die dazugehörigen An­trags­for­mu­la­re sind untenstehend aufgelistet.

In Sachsen ist die Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen, Alt­chem­nit­zer Stra­ße 41, 09120 Chem­nitz, für die Bearbeitung der SED-Opferrente zuständig. Ansprechpartnerin hier ist Jeannette Domröse. Sie ist unter der Rufnummer 0371-532 2398 bzw. unter folgender Email-Adresse zu erreichen. 

Der An­trag auf SED-Opferrente ist nicht frist­ge­bun­den. Diese wird mo­nat­lich im Vor­aus ge­zahlt, be­gin­nend mit dem auf die An­trag­stel­lung fol­gen­den Mo­nat. Der An­spruch auf die be­son­de­re Zu­wen­dung für Haf­t­op­fer ist nicht ver­erb­bar. Allerdings können nächste Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Unterstützungsleistungen erhalten. Künftig sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, darüber zu informieren.

Betroffene, die bereits die SED-Opferrente beziehen, bekommen die erhöhte Leistung automatisch ausgezahlt. Eine erneute Antragstellung ist in diesem Fall also nicht notwendig.

Auch Betroffene, die im Auslabnd leben, haben die Möglichkeit, die SED-Opferrente zu beziehen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin.

 

Bei einer Haftzeit von weniger als 90 Tagen bitten wir Sie, Kontakt mit der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge aufzunehmen. Auch bei Leistungen nach § 18 StrRe­haG entfällt neuerdings mit dem 1. Juli 2025 der Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.