Jeder strafrechtlich rehabilitierte Betroffene kann, wenn die zu Unrecht erlittene Haftzeit mindestens 90 Tage andauerte, nach § 17 StrRehaG die sogenannte SED-Opferrente geltend machen. Der Nachweis hierfür kann durch Vorlage einer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung oder durch eine Bescheinigung über die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (§ 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz) erfolgen.
Mit dem 1. Juli 2025 wird Betroffenen eine monatliche Zuwendung in Höhe von 400 Euro gewährt. Eine Prüfung der Bedürftigkeit entfällt künftig. Zudem wird die SED-Opferrente ab dem Jahr 2026 an die Rentenentwicklung gekoppelt und damit dynamisiert. Der Renteneintritt beeinflusst ihre Auszahlung nicht. Sie wird anrechnungsfrei ausgezahlt.
Keine SED-Opferrente erhält, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Mit Inkrafttreten des 4. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes werden auch Betroffene von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurden, wenn diese strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist (§17a Abs. 7 StrRehaG).
Bei formlosen Anträgen auf Bewilligung der SED-Opferrente sind Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und eine Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausreichend. Die dazugehörigen Antragsformulare sind untenstehend aufgelistet.
In Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, für die Bearbeitung der SED-Opferrente zuständig. Ansprechpartnerin hier ist Jeannette Domröse. Sie ist unter der Rufnummer 0371-532 2398 bzw. unter folgender Email-Adresse zu erreichen.
Der Antrag auf SED-Opferrente ist nicht fristgebunden. Diese wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer ist nicht vererbbar. Allerdings können nächste Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Unterstützungsleistungen erhalten. Künftig sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, darüber zu informieren.
Betroffene, die bereits die SED-Opferrente beziehen, bekommen die erhöhte Leistung automatisch ausgezahlt. Eine erneute Antragstellung ist in diesem Fall also nicht notwendig.
Auch Betroffene, die im Auslabnd leben, haben die Möglichkeit, die SED-Opferrente zu beziehen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin.
Bei einer Haftzeit von weniger als 90 Tagen bitten wir Sie, Kontakt mit der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge aufzunehmen. Auch bei Leistungen nach § 18 StrRehaG entfällt neuerdings mit dem 1. Juli 2025 der Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.