Verbesserung des Gesetzes über die Hilfe für Betroffene von kontaminierter Anti-D-Prophylaxe in der DDR 1978/1979

Verbesserung des Gesetzes über die Hilfe für Betroffene von kontaminierter Anti-D-Prophylaxe in der DDR 1978/1979

7/2020 Datum 29.04.2020

Der Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur erinnert an das baldige Ende der Antragsfrist zum novellierten Anti-D-Hilfegesetz, das die materielle Situation der geschädigten Frauen verbessern soll.

Detailansicht öffnen: Künstlerische Traumabewältigung: Bilder von betroffenen Frauen,  die 2018 im Rahmen eines vom Landesbeauftragten geförderten  Workshops in Bad-Schlema entstanden.
Künstlerische Traumabewältigung: Bilder von betroffenen Frauen, die 2018 im Rahmen eines vom Landesbeauftragten geförderten Workshops in Bad-Schlema entstanden.

Anfang der 1970er Jahre wurde in der DDR die Anti-D-Prophylaxe eingeführt. Das dafür verwendete Präparat wurde aus Blutplasma hergestellt. Trotz der Vermutung, Spender könnten an Hepatitis erkrankt sein, wurde das kontaminierte Blutplasma verwendet. Infolgedessen erkrankten fast 7.000 Frauen an Hepatitis C. Die erkrankten Frauen wurden von ihren Säuglingen getrennt und wochenlang auf Isolierstationen in Quarantäne gesetzt. 1979 fand in Halle ein Geheimprozess statt: die Angeklagten wurden verurteilt, doch die verantwortliche politische Spitze blieb unbehelligt. Betroffene und Öffentlichkeit waren nicht beteiligt, alles wurde vertuscht. Die schwer erkrankten Frauen waren zum Teil jahrelang arbeitsunfähig. Viele leiden noch heute an den Folgen ihrer Infektion.

 

Mit der Gesetzesänderung haben jene Frauen, die 1978/1979 im Zuge der Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, Anspruch auf finanzielle Hilfen. Betroffene Frauen, deren Sekundärschädigungen weiter fortbestehen, behalten durch die Einführung einer Bestandsschutzregelung ab dem 1. Januar 2020 ihre monatliche Rente. Zudem erhalten auch alle betroffenen Frauen, denen ab 2014 die Rente herabgesetzt oder entzogen wurde, auf Antrag erneut eine Rente in der Höhe, die dem Grad der Schädigung vor der Neufestsetzung entspricht. Berechtigte, die den Antrag bis zum 30. Juni 2020 stellen, haben rückwirkend einen Anspruch auf die Leistungen ab dem 1. Januar 2020.

 

An diese Frist möchten wir erinnern. Im Anhang finden Sie das Gesetz und eine ausführliche Stellungnahme der Konferenz der Landesbeauftragten. Wir verweisen auch auf die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt, die und deren Berater sich mit dem Thema intensiv beschäftigen. Auch den Kontakt zu einer Betroffenengruppe vermitteln wir gern.

 

 

Pressekontakt:

Dr. Nancy Aris, Stellvertretende Landesbeauftragte

Unterer Kreuzweg 1 | 01097 Dresden

Tel.: +49 (0)351 493 3702 | Fax: +49 (0)351 451031 3709

Mail to: nancy.aris@slt.sachsen.de | www.landtag.sachsen.de